AjoureLifestylePOLIZEIKONTROLLE?! Wie du die Oberhand behältst!

POLIZEIKONTROLLE?! Wie du die Oberhand behältst!

Heute ist einer dieser Tage, an denen wir etwas fürs Leben lernen können. Zumindest diejenigen, die kein Jura studiert haben, sich nicht ewig mit Verkehrsrecht beschäftigten und wie die meisten Menschen ohne Ahnung von wichtigen Gesetzen durch die Weltgeschichte fahren. Vielen Autofahrern rutscht auch bei der zehnten Kontrolle immer noch das Herz in die Hose und das schlechte Gewissen meldet sich. Meist völlig unberechtigt, aber dennoch haben wir ein flaues Gefühl in der Magengegend. Habe ich etwas falsch gemacht? War ich zu schnell? Habe ich getrunken? Diesen Moment nutzen Polizisten gerne und fragen Dinge, die sie nichts angehen oder verlangen Sachen, die sie nicht dürfen. Zumindest nicht ohne Weiteres.

Wir haben recherchiert, Wichtiges zusammengetragen und uns mit einem Polizeibeamten unterhalten.

Eine kurze Information noch vorab für alle, die es noch nicht wussten: Das ein oder andere Gesetz ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Wir finden das auch höchst verwirrend, denn man sollte meinen, in Deutschland müsse wenigstens an diesem Punkt alles identisch sein, aber nein, Fehlanzeige. In unserem Fall kann man die folgenden Punkte allerdings getrost auf jedes Bundesland beziehen. Nichtsdestotrotz dürfen wir als Nicht-Beamte und Nicht-Juristen keine Verantwortung für die nun folgenden Punkte übernehmen, denn wir alle wissen, wie schnell sich Gesetzeslagen ändern können.

Nice-To-Know: Nach welcher Rechtsgrundlage handelt die Polizei überhaupt? Zum einen ist das die Strafprozessordnung (STPO), das Strafgesetzbuch (STGB), sowie (zum Beispiel für Hessen) das hessische Gesetz über Sicherheit und Ordnung, was in etwa dem Polizeirecht in Hessen entspricht. Doch auch dies gibt es in leicht abgeänderter Form für jedes Bundesland.
 

Ausweispflicht

Die gängigste Methode ist eine sogenannte Personenkontrolle. Das heißt, du wirst zum Beispiel auf der Straße als Fußgänger angehalten. Im Normalfall kommt dann ein Spruch wie „Hallo, Personenkontrolle. Ausweise bitte.“ Und genau hier sind wir schon an dem einzigen Punkt angekommen, den du auch tatsächlich machen musst: Dich ausweisen. Solltest du dich weigern, würden sich die Beamten auf §163b STPO berufen, was die Durchsuchung und die erkennungsdienstliche Behandlung einer verdächtigen Person zur Folge hätte. Und wenn’s dann dumm läuft, nehmen sie dich auch noch mit auf die Wache, auch wenn sie dies nicht müssen. Warum? Die Beamten können deine Daten ebenso durch ein System namens „INPOL“ laufen lassen und erhalten innerhalb von 20 Sekunden eine Identitätsfeststellung.
 

Durchsuchung einer Person

Sollest du also wie oben genannt zu Fuß unterwegs sein, dann ist dies bereits alles, was die Polizei tun darf. Eine Durchsuchung deiner Person ist nicht erlaubt, es sei denn, du stimmst dem zu (und wer macht das schon freiwillig?).

Beispiel: Wenn dir der Beamte sagt, dass er dich gerne durchsuchen möchte und du schweigst nur, dass ist es juristisch so geregelt, dass das Schweigen einer Zustimmung gleicht. Deine korrekte Antwort hierauf lautet also: „Nein, ich bin damit nicht einverstanden.“ Warum? Die Durchsuchung einer Person ist hierzulande streng regelt. Es gibt den §102 STPO (Durchsuchung der verdächtigen Person) oder §103 STPO (Durchsuchung einer unverdächtigen Person). Aha.

Für die Durchsuchung nach §102 STPO benötigt die Polizei zureichende tatsächliche Anhaltspunkte oder Tatsachen, die zu einer Annahme führen, dass man eine Straftat begangen hat. Hast du also beispielsweise eine Tüte Gras, die dir aus der Brusttasche ragt, dann wäre das so eine Annahme für eine Straftat. Hast du allerdings nur rote Augen, dann sind das keine zureichenden Anhaltspunkte. Das ist im Höchstfall ein Indiz, würde aber vor Gericht nicht standhalten. Polizisten wissen das natürlich. Doch jetzt weißt du das auch.

Bei §103 STPO wird auch eine Durchsuchung einer unverdächtigen Person erlaubt. Hier ist es allerdings so, dass die Polizei fundierte Beweise gegen dich vorliegen haben muss.

Also merke: Alles was man als Fußgänger zu tun hat, ist sich auszuweisen. Und speichere dir bitte den Satz: „Damit bin ich nicht einverstanden.“

Viel mehr können die Beamten nicht tun. Schon gar nicht dürfen sie dich mit auf die Wache nehmen. Tun sie es trotzdem, machen sie sich selbst strafbar, was für einen Polizeibeamten ziemlich lästig werden kann, denn dies hat für ihn extreme Auswirkungen. Warum? Polizisten werden in regelmäßigen Abständen befördert und das ist es auch, worauf ja jeder Polizist aus ist. Hat dieser allerdings nun ein Verfahren am Hals, weil er sich zum Beispiel bei einer Personenkontrolle strafbar gemacht hat, dann wird er, bis dieses Verfahren vom Tisch ist, auch nicht befördert. Denn es gibt bei uns ein System, welches sich „Mitteilung in Strafsachen“ nennt. Hier werden alle Arten von Beamten eingetragen (nicht nur Polizeibeamte), wenn diese eine Straftat begangen haben und eine Anzeige gegen sie läuft.

Für eine solche Anzeige musst und solltest du allerdings nicht zur Polizei, sondern du kannst und darfst direkt zur Staatsanwaltschaft. Hier musst du dann Strafanzeige und Strafantrag (beides sehr wichtig!) stellen. Und genau hiervor haben Polizeibeamte eine tierische Angst, denn solange der Vorgang läuft, gibt es weder Gehaltserhöhungen noch Beförderungen. Von manchen Polizisten kommen dann vielleicht Sätze wie: „Das ist mir egal. Sie können gerne Anzeige bei der Staatsanwaltschaft stellen…“. Höre nicht darauf, denn die uniformierten (oder hin und wieder auch zivilen) Beamten wissen, wie langwierig und lästig solch eine Anzeige sein kann.
 

Verkehrskontrolle

Kommen wir nun zu den allgemeinen Verkehrskontrollen, die in §36 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung geregelt sind. Hier steht geschrieben, dass die Polizei jeden Verkehrsteilnehmer anhalten darf, um die Verkehrstüchtigkeit zu überprüfen. Hier gibt es ein wichtiges Wort. Verkehrstüchtigkeit. Oftmals ist es so, dass die Polizei dich anhält und sagt, sie möchten dich auf deine Fahrtüchtigkeit überprüfen. Das dürfen die überhaupt nicht, denn die Fahrtüchtigkeit überprüft in Deutschland nur die Führerscheinstelle. Du kannst die Beamten an dieser Stelle natürlich gerne darauf hinwiesen bzw. sie korrigieren. Wird sicher lustig, wenn du in ein verdutztes Gesicht blickst.

Also, du bist nun angehalten worden und wirst gefragt, ob du Betäubungsmittel oder Alkohol zu dir genommen hast oder die Beamten fragen dich erst mal gar nichts, sondern bitten dich erst einmal auszusteigen. Damit haben wir schon fast alles, was du tun musst: Du musst stoppen, wenn die Polizei dich anhalten will und du musst das Auto verlassen, wenn du darum gebeten wirst. Du stehst nun also vor dem Polizeibeamten und dieser denkt natürlich erst einmal, dass du wie die meisten Autofahrer keine Ahnung hast und legt voller Tatendrang los. Kurz gesagt: Er hält dich, wie auch alle vor dir kontrollierten Personen, für einen Idioten, der sich nicht auskennt. Vielleicht wollen sie dir in die Augen leuchten (dürfen sie nur mit einer entsprechenden Lampe für Augen und nicht mit regulären Taschenlampen) oder verlangen, dass du auf deren Finger schauen sollst. Dann hast du das Recht, deinen neuen Lieblingssatz zu äußern: „Nein, ich bin damit nicht einverstanden.“

Warum? Für das Laufen auf einem Strich oder die Finger zur Nase führen, ist deine Mithilfe notwendig. Diese sogenannten physiopathologischen Maßnahmen darfst du jederzeit verweigern. Sobald du diesen Satz geäußert hast, sind die beiden Beamten erst einmal sichtlich verwirrt. Warum? Ganz einfach. Du raubst ihnen ein Stück weit die Kontrolle. Es kann durchaus sein, dass dann Sätze kommen, wie, dass du rote Augen hast. Oder glasige Augen, und dass die Cops davon ausgehen, du hättest Drogen oder Alkohol zu dir genommen. Was jetzt?
 

Alkohol- & Drogenkontrolle

Fragen dich die Beamten, ob du Betäubungsmittel oder Alkohol zu dir genommen hast, dann sagst du natürlich: „Nein“ oder „dazu mache ich keine Angaben“. Versuche, die Antwort auf die Frage so kurz und knapp wie möglich zu halten, denn Menschen in solchen Situationen neigen dazu, auf Grund aufkommender Nervosität, sich selbst zu beschuldigen. Und das kannst du in dieser Situation sicherlich nicht gebrauchen. Dass die Polizisten das nicht einfach auf sich sitzen lassen werden, dürfte an dieser Stelle klar sein. Es könnte daher durchaus passieren, dass die Beamten zu lachen beginnen. Dies dient einfach nur dazu, dich zu verunsichern. Meistens kommt dann auch noch ein Spruch wie: „Dann nehmen wir Sie mal mit zur Wache.“ Spätestens jetzt darfst du auch anfangen zu lachen. Warum? Weil erstens, du damit die beiden ebenfalls verunsicherst und zweitens, du ihnen sagst, dass sie dich mit Sicherheit nicht mitnehmen werden.

Die Augen des Polizisten dürften dann groß werden und bereits hier setzt du zum nächsten Stoß an. „Sie würden sich als Polizist strafbar machen gemäß den Straftatbeständen nach Paragraf 239 STGB Freiheitsberaubung, 240 STGB Nötigung (Absatz 4 besonders schwerer Fall), da Sie als Amtsinhaber Ihre Befugnisse missbrauchen, 340 STGB Körperverletzung im Amt, 343 STGB Aussageerpressung, sowie 344 STGB Verfolgung Unschuldiger.“ Spätestens hier werden die Uniformträger wohl von dir ablassen und nirgendwo mit hinnehmen.
 

Körperliche Untersuchung

Ebenfalls Nice-to-know ist das Thema „Körperliche Untersuchung“: Urin- und Schweißtests dürfen zu jeder Zeit verweigert werden. Sollten die Polizisten trotzdem einen Schweißtest machen, weist du die Beamten darauf hin, dass sie sich nach §240 STGB, Absatz 4 Nötigung im besonders schweren Fall strafbar machen. Dann lasse sie noch kurz wissen, dass du bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige und Strafantrag stellen wirst, und was das bedeutet haben wir oben bereits erklärt.

Wichtig am Rande: Urintests solltest du immer und grundsätzlich verweigern. Du kannst dies ohne Angabe von Gründen tun. Denn ohne Urintests stehen die Beamten mit leeren Händen da. Um dich trotzdem mitnehmen zu dürfen, müssten sie erst einen Richter oder Staatsanwalt kontaktieren, der genehmigen muss, dass du mitgenommen werden darfst. Dieser wird die Polizisten allerdings fragen, welche Beweise diese gegen dich in der Hand haben. Kommen die jetzt nur mit der Tatsache, dass du rote Augen hast, wird kein Staatsanwalt oder Richter dem Vorhaben der Beamten zustimmen, denn ein Indiz und noch lange kein Beweis.

 

Fazit: Wer nichts zu verbergen hat, erleichtert sich wohl die Kontrolle, wenn er einfach das tut, was von den Beamten verlangt wird. Wir haben 48 Stunden nach Aufsetzen dieses Artikels alles oben Genannte in einer Drogenkontrolle im Rhein-Neckar-Kreis getestet, da wir von der Polizei rausgezogen wurden. Unterm Strich haben wir uns genau an das oben Genannte gehalten, aber dafür wurden wir auch 40 Minuten lang festgehalten. Ob das dann so sinnvoll ist, wenn man es eilig hat, ist die Frage.

 

Foto: southerlycourse / Getty Images

Ajouré MEN Redaktion
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